kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen). An dieser Beurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Januar 2025 geschilderten späteren Vorkommnisse nichts. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Nötigungsvorwurf denn auch hauptsächlich nicht mit diesem Verhalten des Beschuldigten, sondern im Wesentlichen einzig mit seiner Blockade der Lifttür.