Dies tat es denn auch nicht, konnte sie sich doch losgelöst vom Verhalten des Beschuldigten entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht zum Lift begeben. Ein eigentliches Stalking, bei welchem der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nachgeht und welches auch eine einzelne (minderschwere) Belästigung als Nötigung erscheinen lassen könnte, ist darin nicht zu sehen (vgl. hierzu BGE 129 IV 262 Regeste sowie beispielhaft auch E. 2.5, wonach eine einmalige Anwesenheit auf einem Parkplatz, ein einmaliges Nachfahren oder eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt für sich allein noch keine Beschrän-