3.5. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sowohl das (anfängliche) Nacheilen als auch die (finale) Blockade der Lifttüre als unangenehme Belästigung empfand, nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten deutlich gemacht hatte, sich mit ihm nicht unterhalten zu wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern gerade das (anfängliche) Nacheilen über eine kurze Wegstrecke geeignet gewesen sein könnte, die Beschwerdeführerin in ihrer Willensbildung oder -betätigung in nötigender Weise zu beeinträchtigen. Dies tat es denn auch nicht, konnte sie sich doch losgelöst vom Verhalten des Beschuldigten entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht zum Lift begeben.