Dass sich diese Handlungen als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig qualifizieren liessen, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Damit verbleibt die Möglichkeit, dass der Beschuldigte seinen Gesprächswunsch in unverhältnismässiger Weise durchzusetzen versucht haben könnte. Dies könnte namentlich der Fall gewesen sein, wenn sein Verhalten als nicht mehr sozialadäquat bezeichnet werden könnte, mithin wenn es nicht mehr einem Verhalten entsprechen würde, mit welchem in vergleichbaren Situationen üblicherweise zu rechnen ist und welches – selbst wenn unerwünscht – noch hinnehmbar erscheint.