3.4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs akzeptierte und der Beschuldigte weder Gewalt anwandte noch drohte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf unrechtmässige Weise versucht haben könnte, mit der Beschwerdeführerin ins Gespräch zu kommen. Weder das (anfängliche) Nacheilen noch das (finale) Blockieren der Lifttüre sind dementsprechend als unrechtmässige Handlungen zu werten. Dass sich diese Handlungen als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig qualifizieren liessen, erscheint ebenfalls ausgeschlossen.