Mit einer anderen Person ein Gespräch zu suchen, ist per se aber nicht unrechtmässig, selbst wenn es dem Ansprecher einzig um eine verbale Provokation geht oder die angesprochene Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – erkennbar zum Ausdruck bringt, kein Interesse an einem solchen Gespräch zu haben. Insofern kann sich der Beschuldigte der Nötigung höchstens schuldig gemacht haben, wenn er das von ihm angestrebte Gespräch mit unrechtmässigen, unverhältnismässigen, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Mitteln zu erzwingen versucht haben sollte. -7-