3.3. Zweck des Verhaltens des Beschuldigten war es offensichtlich, mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch zu führen. Mit einer anderen Person ein Gespräch zu suchen, ist per se aber nicht unrechtmässig, selbst wenn es dem Ansprecher einzig um eine verbale Provokation geht oder die angesprochene Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – erkennbar zum Ausdruck bringt, kein Interesse an einem solchen Gespräch zu haben.