3.2. Dass der Beschuldigte bei besagtem Vorfall Gewalt gegen die Beschwerdeführerin angewandt oder ihr ernstliche Nachteile (etwa auch mittels seines Hundes, der sich gemäss Beschwerdeführerin einzig für ihren Hund interessiert zu haben scheint) angedroht haben könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Er kann deshalb die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin höchstens durch das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" beeinträchtigt haben.