Der Wunsch des Beschuldigten mitzufahren, habe als Drohung verstanden werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte sie seither mit dem Zähne bleckenden und knurrenden Hund bis auf die R-Strasse verfolgt und ein anderes Mal beim […]-Steg abgepasst und seinen Hund losgelassen. Er sei unverbesserlich. -6- 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).