2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt mit Beschwerdeantwort daran fest, dass das Verhalten des Beschuldigten, wenngleich die Situation für die Beschwerdeführerin sicherlich unangenehm gewesen sei, nicht die notwendige Intensität einer strafrechtlich relevanten Nötigung erreicht habe. Der Beschuldigte habe keine Drohungen ausgesprochen und keine Gewalt ausgeübt. Es sei notorisch, dass es in Fahrstühlen eng sei, insbesondere wenn sie mit fremden Personen geteilt werden müssten. Der Beschuldigte habe den Fahrstuhl aber gar nie betreten, sondern nur für eine kurze Zeit mit dem Fuss offengehalten. Nach Ankündigung, die Polizei beizuziehen, habe er ihn wieder freigegeben.