2.2. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass der Beschuldigte sie und ihren Ehemann verfolgt habe. Bei der Haustüre sei es zu einem Gerangel zwischen ihrem Hund und demjenigen des Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte sei ihnen durch die Haustüre gefolgt. Als sie den Lift betreten und den Wohnungsschlüssel gesteckt hätten, um direkt in die oberste Wohnung (zu ihrer Tochter) zu gelangen, habe der Beschuldigte mit seinem Fuss und dem Kopf seines Hundes die Lifttüre blockiert. Sein Gesicht und sein Körper seien direkt vor ihnen gewesen. Sie hätten Angst vor dem Beschuldigten und seinem Hund gehabt und eine Eskalation der Situation befürchtet.