Schilderungen der Beschwerdeführerin sei aber davon auszugehen, dass die Nutzungseinschränkung bloss von kurzer Dauer gewesen sei. Sie dürfte vom Beschuldigten auch nicht beabsichtigt gewesen sein, habe sich dieser doch gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin für ein Gespräch in den Lift begeben wollen. Als dem Beschuldigten der Beizug der Polizei in Aussicht gestellt worden sei, sei ihm klar geworden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wirklich kein Gespräch wünschten, und habe er den Lift umgehend freigegeben.