2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ging in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung von der Annahme aus, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vorfall trotz einer ersten Absage auf einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestanden habe. Hinweise, dass dieses Insistieren von strafrechtlicher Relevanz im Sinne einer Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss Art. 181 StGB gewesen wäre, bestünden allerdings nicht. Solch eine Beschränkung der Handlungsfreiheit setze voraus, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise wie durch Gewalt oder Drohung eindeutig überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.