Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihrer Vorbringen mit Beschwerde (wie nachfolgend in E. 2.2 dargelegt) ohne Weiteres als geschädigte Person zu betrachten (vgl. hierzu BGE 129 IV 6 E. 2.1, wonach als geschütztes Rechtsgut des Nötigungstatbestands [Art. 181 StGB] die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen gilt). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.