Die Beschwerdeführerin akzeptierte mit Beschwerde die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs verfügte Nichtanhandnahme ausdrücklich und focht die Nichtanhandnahmeverfügung einzig im Hinblick auf die von ihr beanzeigte Nötigung an. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihrer Vorbringen mit Beschwerde (wie nachfolgend in E. 2.2 dargelegt) ohne Weiteres als geschädigte Person zu betrachten (vgl. hierzu BGE 129 IV 6 E. 2.1, wonach als geschütztes Rechtsgut des Nötigungstatbestands [Art. 181 StGB] die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen gilt).