Vielmehr bezeichnete sie sich auch mit Beschwerde als Anzeigerin. Ob sie dennoch, wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten, Privatklägerin ist, kann offenbleiben. Weil nicht ersichtlich ist, dass sie von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach in Beachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO auf ihr Konstituierungsrecht nach Art. 118 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde, kann sie die Nichtanhandnahmeverfügung so oder anders im Umfang ihrer Geschädigtenstellung anfechten (vgl. hierzu BGE 141 IV 380 E. 2.2).