1.2. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2024 erklärte die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 einzig, Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung zu erstatten. Dass sie damals einen Strafantrag gestellt oder eine Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben hätte, lässt sich dem besagten Rapport nicht entnehmen. Auch ihrer Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung als Privatklägerin konstituiert hätte. Vielmehr bezeichnete sie sich auch mit Beschwerde als Anzeigerin.