3. 3.1. Mit Beschwerde vom 14. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin (unter Kostenfolgen) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete sie am 6. Dezember 2024. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.