in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin bezichtigte den Beschuldigten am 26. August 2024 bei der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Brugg) wegen eines wenige Tage zuvor in der Liegenschaft Q-Strasse […], 5200 Brugg AG, stattgefundenen Vorfalls des Hausfriedensbruchs und der Nötigung. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess in dieser Strafsache am 25. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Oktober 2024 genehmigt und der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 zugestellt.