Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.323 (STA.2024.3556) Art. 62 Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 25. Oktober 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin bezichtigte den Beschuldigten am 26. August 2024 bei der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt Brugg) wegen eines we- nige Tage zuvor in der Liegenschaft Q-Strasse […], 5200 Brugg AG, statt- gefundenen Vorfalls des Hausfriedensbruchs und der Nötigung. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess in dieser Strafsache am 25. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Oktober 2024 geneh- migt und der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 14. November 2024 beantragte die Beschwerdefüh- rerin (unter Kostenfolgen) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete sie am 6. Dezember 2024. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 20. Januar 2025 (Datum Postauf- gabe) eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. An ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen hielt sie sinn- gemäss fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die durch eine (behauptete) Straftat in ihren Rechten unmittelbar geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu -3- beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), oder die einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.2. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2024 erklärte die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 einzig, Anzeige wegen Haus- friedensbruchs und Nötigung zu erstatten. Dass sie damals einen Strafan- trag gestellt oder eine Erklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO abgegeben hätte, lässt sich dem besagten Rapport nicht entnehmen. Auch ihrer Be- schwerde lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung als Privatklägerin konstituiert hätte. Vielmehr bezeichnete sie sich auch mit Beschwerde als Anzeigerin. Ob sie dennoch, wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung festgehalten, Privatklägerin ist, kann offenbleiben. Weil nicht ersichtlich ist, dass sie von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach in Beachtung von Art. 118 Abs. 4 StPO auf ihr Konstituierungs- recht nach Art. 118 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht wurde, kann sie die Nichtanhandnahmeverfügung so oder anders im Umfang ihrer Geschädigtenstellung anfechten (vgl. hierzu BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin akzeptierte mit Beschwerde die von der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedens- bruchs verfügte Nichtanhandnahme ausdrücklich und focht die Nichtan- handnahmeverfügung einzig im Hinblick auf die von ihr beanzeigte Nöti- gung an. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung ihrer Vorbringen mit Beschwerde (wie nachfolgend in E. 2.2 dargelegt) ohne Weiteres als geschädigte Person zu betrachten (vgl. hierzu BGE 129 IV 6 E. 2.1, wonach als geschütztes Rechtsgut des Nötigungstatbe- stands [Art. 181 StGB] die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willens- bildung und Willensbetätigung des Einzelnen gilt). Auf ihre gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ging in ihrer Nichtanhandnahmever- fügung von der Annahme aus, dass der Beschuldigte beim fraglichen Vor- fall trotz einer ersten Absage auf einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestanden habe. Hinweise, dass dieses Insistieren von strafrechtlicher Relevanz im Sinne einer Beschrän- kung der Handlungsfreiheit gemäss Art. 181 StGB gewesen wäre, bestün- den allerdings nicht. Solch eine Beschränkung der Handlungsfreiheit setze voraus, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise wie durch Gewalt oder Drohung eindeutig überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Zwar hätten die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann den Lift wegen des Verhaltens des Be- schuldigten nicht völlig ungestört nutzen können. Aufgrund der -4- Schilderungen der Beschwerdeführerin sei aber davon auszugehen, dass die Nutzungseinschränkung bloss von kurzer Dauer gewesen sei. Sie dürfte vom Beschuldigten auch nicht beabsichtigt gewesen sein, habe sich dieser doch gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin für ein Gespräch in den Lift begeben wollen. Als dem Beschuldigten der Beizug der Polizei in Aussicht gestellt worden sei, sei ihm klar geworden, dass die Beschwer- deführerin und ihr Ehemann wirklich kein Gespräch wünschten, und habe er den Lift umgehend freigegeben. 2.2. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, dass der Beschuldigte sie und ihren Ehemann verfolgt habe. Bei der Haustüre sei es zu einem Gerangel zwischen ihrem Hund und demjenigen des Beschuldigten gekom- men. Der Beschuldigte sei ihnen durch die Haustüre gefolgt. Als sie den Lift betreten und den Wohnungsschlüssel gesteckt hätten, um direkt in die oberste Wohnung (zu ihrer Tochter) zu gelangen, habe der Beschuldigte mit seinem Fuss und dem Kopf seines Hundes die Lifttüre blockiert. Sein Gesicht und sein Körper seien direkt vor ihnen gewesen. Sie hätten Angst vor dem Beschuldigten und seinem Hund gehabt und eine Eskalation der Situation befürchtet. Der Beschuldigte habe ein Gespräch erzwingen wol- len, an welchem sie nicht interessiert gewesen seien. Sie hätten rasch zu ihrem kranken Enkelkind gelangen wollen. Der Beschuldigte, der im Haus nebenan in der Wohnung seiner Eltern wohne, sei in der Überbauung "für schwieriges Verhalten" bekannt. Zudem sei seine Stimmung, wie auch die- jenige seines Hundes, höchst aggressiv gewesen. Er habe im Hauseingang erklärt, er "komme gleich mit" und "er fahre mit". Weil er und sein Hund die Türe ausgefüllt hätten, habe es kein Entrinnen gegeben. Der Lift sei definitiv zu klein für drei Erwachsene und zwei sich nicht verstehende Hunde gewesen. Der Beschuldigte hätte auch nicht in die Wohnung mitfah- ren sollen. Weil ihre Einwände nichts gefruchtet hätten, habe ihr Ehemann mit dem Mobiltelefon versucht, die Polizei anzurufen. Erst nach wiederhol- ten Erklärungen, jetzt die Polizei anzurufen, habe der Beschuldigte abge- lassen. Sie wisse nicht sicher, wie lange "die Aktion" effektiv gedauert habe, aber sicher mehr als zwei Minuten und länger als nur "kurzfristig". Die Blockade und der Versuch des Eindringens seien eine klare Nötigung. Der Beschuldigte habe sie und ihren Ehemann an der Benutzung des Lifts ge- hindert. Er habe die Zugangssituation der Attika-Wohnung gekannt und kein Recht auf Blockade, Behinderung oder Zutritt in die Wohnung gehabt. Nötigung setze keine Minimaldauer voraus. Sie sei erfüllt, wenn die Opfer einfach warten müssten, bis der Täter mit seiner nötigenden Handlung nachlasse. Es gebe kein "übliches Mass", das zu erdulden wäre. Durch die Enge der Örtlichkeit und wegen der zwei Hunde, die vorher eine Rauferei gehabt hätten, sowie durch die unangenehme Tuchfühlung mit dem Be- schuldigten und dessen penetranter, lautstarker Forderung und Blockade sei die Situation für sie und ihren Ehemann absolut unerträglich und be- ängstigend gewesen. Man habe damit rechnen müssen, dass der -5- Beschuldigte noch handgreiflich werde. Die Behauptung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach, wonach der Beschuldigte keine Nutzungseinschrän- kung beabsichtigt habe, sei unverständlich. Der Beschuldigte habe sie und ihren Ehemann an der Liftnutzung gehindert, weil er sie zum Gespräch habe stellen wollen. Er habe auf Mitfahren entschieden und in den Lift ge- drängt. Die Ankündigung, die Polizei zu rufen, habe ihn jedenfalls zu Be- ginn nicht im Mindesten beeindruckt. Er habe erst zur Besinnung kommen müssen, bevor er sich zurückgezogen habe. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt mit Beschwerdeantwort daran fest, dass das Verhalten des Beschuldigten, wenngleich die Situation für die Beschwerdeführerin sicherlich unangenehm gewesen sei, nicht die not- wendige Intensität einer strafrechtlich relevanten Nötigung erreicht habe. Der Beschuldigte habe keine Drohungen ausgesprochen und keine Gewalt ausgeübt. Es sei notorisch, dass es in Fahrstühlen eng sei, insbesondere wenn sie mit fremden Personen geteilt werden müssten. Der Beschuldigte habe den Fahrstuhl aber gar nie betreten, sondern nur für eine kurze Zeit mit dem Fuss offengehalten. Nach Ankündigung, die Polizei beizuziehen, habe er ihn wieder freigegeben. Der Tatbestand von Art. 181 StGB sei nicht erfüllt. 2.4. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Stellungnahme vom 20. Januar 2025 die Feststellung, dass es "nur kurz" gedauert habe. Der Beschuldigte habe sie bereits ins Treppenhaus bis zum Lift verfolgt und sei in dieser Zeit mehr- mals gebeten worden, umzukehren. Auch als er die Lifttüre blockiert habe, sei er mehrmals gebeten worden, wegzutreten. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe auch nicht dargelegt, wie lange die Blockade hätte dauern müssen, damit sie aus ihrer Sicht strafbar gewesen wäre. Sie sei mit ihrem Ehemann im kleinen Lift blockiert gewesen und habe nicht ent- rinnen können. Sie seien dem Beschuldigten völlig ausgeliefert gewesen. Er habe die Dauer des Gefangenseins bestimmt. Sein Kopf und die Schnauze seines Hundes seien nicht einmal 20 cm entfernt gewesen. Er habe darauf bestanden, im Lift mitzufahren. Das sei absolut undenkbar ge- wesen, weil der Lift direkt in die Wohnung geführt habe. Der Beschuldigte sei echauffiert gewesen und die Hunde hätten vor der Haustüre miteinan- der gerauft. Dies sei Nötigung gewesen. Der Wunsch des Beschuldigten mitzufahren, habe als Drohung verstanden werden müssen. Zudem habe der Beschuldigte sie seither mit dem Zähne bleckenden und knurrenden Hund bis auf die R-Strasse verfolgt und ein anderes Mal beim […]-Steg abgepasst und seinen Hund losgelassen. Er sei unverbesserlich. -6- 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die weite Um- schreibung des Nötigungstatbestandes (in Form der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit") hat zudem zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtferti- gungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nöti- gung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 2.2 und 3.4). 3.2. Dass der Beschuldigte bei besagtem Vorfall Gewalt gegen die Beschwer- deführerin angewandt oder ihr ernstliche Nachteile (etwa auch mittels sei- nes Hundes, der sich gemäss Beschwerdeführerin einzig für ihren Hund interessiert zu haben scheint) angedroht haben könnte, kann ohne Weite- res ausgeschlossen werden. Er kann deshalb die Handlungsfreiheit der Be- schwerdeführerin höchstens durch das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" beeinträchtigt haben. 3.3. Zweck des Verhaltens des Beschuldigten war es offensichtlich, mit der Be- schwerdeführerin ein Gespräch zu führen. Mit einer anderen Person ein Gespräch zu suchen, ist per se aber nicht unrechtmässig, selbst wenn es dem Ansprecher einzig um eine verbale Provokation geht oder die ange- sprochene Person – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – erkennbar zum Ausdruck bringt, kein Interesse an einem solchen Gespräch zu haben. Insofern kann sich der Beschuldigte der Nötigung höchstens schuldig ge- macht haben, wenn er das von ihm angestrebte Gespräch mit unrechtmäs- sigen, unverhältnismässigen, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Mitteln zu erzwingen versucht haben sollte. -7- 3.4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung hin- sichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs akzeptierte und der Be- schuldigte weder Gewalt anwandte noch drohte, ist nicht ersichtlich, inwie- fern er auf unrechtmässige Weise versucht haben könnte, mit der Be- schwerdeführerin ins Gespräch zu kommen. Weder das (anfängliche) Nacheilen noch das (finale) Blockieren der Lifttüre sind dementsprechend als unrechtmässige Handlungen zu werten. Dass sich diese Handlungen als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig qualifizieren liessen, erscheint ebenfalls ausgeschlossen. Damit verbleibt die Möglichkeit, dass der Be- schuldigte seinen Gesprächswunsch in unverhältnismässiger Weise durch- zusetzen versucht haben könnte. Dies könnte namentlich der Fall gewesen sein, wenn sein Verhalten als nicht mehr sozialadäquat bezeichnet werden könnte, mithin wenn es nicht mehr einem Verhalten entsprechen würde, mit welchem in vergleichbaren Situationen üblicherweise zu rechnen ist und welches – selbst wenn unerwünscht – noch hinnehmbar erscheint. 3.5. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sowohl das (an- fängliche) Nacheilen als auch die (finale) Blockade der Lifttüre als unange- nehme Belästigung empfand, nachdem sie gegenüber dem Beschuldigten deutlich gemacht hatte, sich mit ihm nicht unterhalten zu wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern gerade das (anfängliche) Nacheilen über eine kurze Wegstrecke geeignet gewesen sein könnte, die Beschwerdeführerin in ihrer Willensbildung oder -betätigung in nötigender Weise zu beeinträch- tigen. Dies tat es denn auch nicht, konnte sie sich doch losgelöst vom Ver- halten des Beschuldigten entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht zum Lift begeben. Ein eigentliches Stalking, bei welchem der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nachgeht und welches auch eine einzelne (minderschwere) Belästigung als Nötigung erscheinen lassen könnte, ist darin nicht zu sehen (vgl. hierzu BGE 129 IV 262 Regeste sowie beispiel- haft auch E. 2.5, wonach eine einmalige Anwesenheit auf einem Parkplatz, ein einmaliges Nachfahren oder eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt für sich allein noch keine Beschrän- kung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen). An die- ser Beurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin mit Stellung- nahme vom 20. Januar 2025 geschilderten späteren Vorkommnisse nichts. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Nötigungsvorwurf denn auch hauptsächlich nicht mit diesem Verhalten des Beschuldigten, sondern im Wesentlichen einzig mit seiner Blockade der Lifttür. 3.6. Dass der Beschuldigte die Lifttüre in der von der Beschwerdeführerin be- schriebenen Weise blockierte, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Ebenso wenig, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin während dieser Blockade objektiv betrachtet daran hinderte, den Lift zu benutzen -8- oder zu verlassen. Die Blockade der Lifttüre zielte aber offensichtlich nicht darauf ab, die Beschwerdeführerin an der Benutzung des Lifts zu hindern oder sie darin festzusetzen, sondern einzig darauf, auch in den Lift gelas- sen zu werden, was – wie dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto unschwer zu entnehmen ist – die Beschwerdeführerin oder ihr Ehe- mann verhinderten, indem sie sich in der Türöffnung entsprechend positionierten. Weil es bei diesem weitgehend passiven, sich gegenseitig blockierenden Verhalten aller Beteiligten blieb und es auch nicht ansatz- weise zu Gewalttätigkeiten oder Drohungen kam, ist von einem noch mit sozialadäquaten Mitteln ausgetragenen Streit auszugehen, bei welchem sich beide Seiten zwar nahe gegenüberstanden, sich ansonsten aber ähn- lich wie bei einem rein verbal geführten Streit durchzusetzen versuchten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, indem sie den Beschuldigten nicht in den Lift liessen und mit der Polizei drohten, der Beschuldigte, indem er mit seinem Fuss ein Schliessen der Lifttüre verhinderte. Der Streit unter- schied sich hinsichtlich seines Verlaufs nicht wesentlich von einem (typi- scherweise zu keinen Weiterungen führenden) Bagatellstreit, wie er häufig vorkommen dürfte, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob eine wartende Person noch in einen Lift zu lassen ist. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte bereits nach kurzer Zeit nachgab, führte die Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau (gemäss deren Rapport vom 27. August 2024) doch selbst aus, dass der Beschuldigte die Lifttüre "viel- leicht" zwei Minuten blockiert habe. Dass sich die Beteiligten dabei im Be- reich der Türöffnung offenbar derart nahe gegenüberstanden, dass die Be- schwerdeführerin dies als bedrohlich empfand, ändert am Gesagten nichts. Diese Nähe war offensichtlich eine zwingende Folge der (engen) räumli- chen Gegebenheiten sowie der Streitfrage, ob der Beschuldigte in den Lift zu lassen ist, weshalb darin kein Hinweis auf eine vom Beschuldigten be- wusst eingesetzte Drohgebärde zu sehen ist. Der auf diese Art und Weise geführte und wohl nicht länger als wenige Mi- nuten andauernde Streit dürfte zwar für die Beschwerdeführerin, die diesen Streit sicherlich nicht gesucht hat, bemühend und ärgerlich gewesen sein. Der vom Beschuldigten dabei aufgebaute Druck ist aber nicht annähernd vergleichbar mit einer Situation, in welcher er zur Erreichung seines Ziels auf Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gesetzt hätte, weshalb darin keine Nötigung zu sehen ist. Dies auch dann nicht, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht berechtigt war, den Lift zu benutzen, und dies auch wusste. Wer jemanden im Rah- men eines sozialadäquat geführten Streits wenige Minuten aufhält, macht sich grundsätzlich auch dann nicht der Nötigung schuldig, wenn er sich nicht im Recht befindet oder wenn er den Streit gar im Wissen darum, nicht im Recht zu sein, aus rein provokativen Gründen vom Zaun bricht. Nicht jedes provokative oder bemühende Verhalten, welches einer anderen Per- son aufgezwungen wird, stellt nämlich eine Nötigung dar. Weshalb es sich -9- vorliegend ausnahmsweise anders verhalten sollte, ist nicht einsichtig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dement- sprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der mit ihrer Be- schwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädi- gungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Be- schwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 76.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard