4.3. Aus dem Dargelegten (E. 3.2 hiervor) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. November 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.