3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -6- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 20. November 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.