Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten, offenbar seit Jahren bestehenden Konflikts mit der Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Rasenfläche vor deren Wohnung entsteht vielmehr der Eindruck, dass zwischen den Parteien ein grundsätzliches Zerwürfnis vorliegt und sie daher dazu geneigt sein könnten, sich gegenseitig zu beschuldigen. Zusammenfassend liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Sachentziehung vor. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. November 2024 nicht zu beanstanden.