Konkrete Hinweise, welche auch nur ansatzweise auf eine mutwillige Vereitelung des Verkaufs des Monitors durch die Beschuldigte schliessen liessen, ergeben sich demgegenüber weder gestützt auf die Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten, offenbar seit Jahren bestehenden Konflikts mit der Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Rasenfläche vor deren Wohnung entsteht vielmehr der Eindruck, dass zwischen den Parteien ein grundsätzliches Zerwürfnis vorliegt und sie daher dazu geneigt sein könnten, sich gegenseitig zu beschuldigen.