Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte den Monitor aufgrund Regens in den Veloraum brachte – ein Punkt, der vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, jedoch als unbeachtlich bezeichnet wird (Beschwerde, S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht dies dafür, dass die Beschuldigte gerade nicht beabsichtigte, ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Konkrete Hinweise, welche auch nur ansatzweise auf eine mutwillige Vereitelung des Verkaufs des Monitors durch die Beschuldigte schliessen liessen, ergeben sich demgegenüber weder gestützt auf die Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.