Dem Beschwerdeführer wurde dadurch der Gewahrsam am Monitor nicht entzogen. Vielmehr konnte er weiterhin über den Monitor verfügen, was er nach eigenen Angaben auch tat, indem er diesen am 14. März 2024 aus dem Veloraum entfernte und in einem Abstellraum des Wohnblocks deponierte (Strafanzeige vom 19. März 2024, S. 2). Eine Sachentziehung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte den Monitor aufgrund Regens in den Veloraum brachte – ein Punkt, der vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, jedoch als unbeachtlich bezeichnet wird (Beschwerde, S. 5).