3.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen das Verhalten der Beschuldigten entgegen der Auffassung Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Tatbestand der Sachentziehung erfüllen sollte. Wie aus der angefochtenen Verfügung (E. 2.1) hervorgeht und vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wird (Beschwerde, S. 5), brachte die Beschuldigte, die als Hauswartin für die Liegenschaft zuständig ist, den Monitor vom Besucherparkplatz in den Veloraum und stellte ihn dort vor dem Fahrrad des Beschwerdeführers ab. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch der Gewahrsam am Monitor nicht entzogen.