Es spiele auch keine Rolle, was die Beschuldigte mit Bezug auf den Verkauf gewusst habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die Beschuldigte ihm einen Nachteil zufügen wollen. Er befinde sich mit der Beschuldigten schon seit Jahren im Streit (Beschwerde, S. 6 f.). 3. 3.1. Der Sachentziehung macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). -5-