2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde im Wesentlichen dagegen, der Monitor sei von ihm am abgemachten Abholtag am 9. März 2024 auf dem Besucherparkplatz bereitgestellt worden. Wann die Beschuldigte den Monitor in den Veloraum gebracht habe, sei nicht bekannt (Beschwerde, S. 3). Ob es dabei geregnet habe oder nicht, spiele keine Rolle. Der Monitor sei sorgfältig in Blachen eingehüllt gewesen, sodass ein 10-jähriges Kind hätte feststellen können, dass dieser nicht nur aus "Plausch" auf dem Besucherparkplatz stehe (Beschwerde, S. 5). Es spiele auch keine Rolle, was die Beschuldigte mit Bezug auf den Verkauf gewusst habe.