Sie habe den Monitor zudem direkt vor dem Fahrrad des Beschwerdeführers abgestellt, weshalb er weiterhin über den Monitor habe verfügen können und ihm kein erheblicher Nachteil entstanden sei. Die Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer auch nicht wissentlich und willentlich einen Nachteil zufügen wollen, sodass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Sachentziehung erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, E. 2.1).