2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 4. November 2024 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es ergebe sich aus den Akten und werde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass die Beschuldigte den Monitor lediglich wegen Regens an einen anderen Ort verbracht habe. Sie habe den Monitor zudem direkt vor dem Fahrrad des Beschwerdeführers abgestellt, weshalb er weiterhin über den Monitor habe verfügen können und ihm kein erheblicher Nachteil entstanden sei.