1.2.2. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen und die Verantwortung für die Lagerung des Monitors zu übernehmen. Dies kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, zumal sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 nicht damit befasst hat und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dafür sachlich auch nicht zuständig ist. -4-