1.2. 1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob auf Grundlage des gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwurfs des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm erhobenen Tatvorwurf strafprozessual als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinen Schreiben vom 19. März 2024 sowie vom 28. Juni 2024 als Straf- und Zivilkläger konstiteuiert hat. Damit ist er Partei und gestützt auf Art.