3.2. Mit Verfügung vom 15. November 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von -3- Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.3. Mit Eingabe vom 20. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "mit Anwalt". 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: