3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 8. November 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aufzuheben und die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen und die Verantwortung für den Monitor "betreffend Lagerung" zu übernehmen.