3. Der Beschuldigten werden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 6. November 2024 genehmigt.