(nachfolgend: Beschuldigte) – entfernt und im Veloraum des Wohnblocks abgestellt worden sei, sodass der Verkauf vereitelt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige dahingehend, dass die Beschuldigte die mutmassliche Tat zugegeben habe und seine Schadenersatzforderung nun Fr. 2'500.00 betrage. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 4. November 2024 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).