1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) reichte mit Schreiben vom 19. März 2024 beim Stützpunkt Muri der Kantonspolizei Aargau eine Strafanzeige ein und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 550.00, da ein von ihm verkaufter und auf dem Besucherparkplatz seines Wohnblocks zur Abholung bereitgestellter Monitor von einer unbekannten Täterschaft – mutmasslich von B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) – entfernt und im Veloraum des Wohnblocks abgestellt worden sei, sodass der Verkauf vereitelt worden sei.