Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.322 (STA.2024.1632) Art. 359 Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, geboren am […], von […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 4. November 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) reichte mit Schreiben vom 19. März 2024 beim Stützpunkt Muri der Kantonspolizei Aargau eine Strafanzeige ein und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 550.00, da ein von ihm verkaufter und auf dem Besucherparkplatz seines Wohnblocks zur Ab- holung bereitgestellter Monitor von einer unbekannten Täterschaft – mut- masslich von B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) – entfernt und im Velo- raum des Wohnblocks abgestellt worden sei, sodass der Verkauf vereitelt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 ergänzte der Beschwerde- führer seine Strafanzeige dahingehend, dass die Beschuldigte die mut- massliche Tat zugegeben habe und seine Schadenersatzforderung nun Fr. 2'500.00 betrage. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 4. November 2024 fol- gende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Der Beschuldigten werden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 6. November 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwer- deführer gegen die ihm am 8. November 2024 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung vom 4. November 2024 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, sie sei aufzuheben und die Beschuldigte sei zu verpflich- ten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen und die Verantwortung für den Monitor "betreffend Lagerung" zu übernehmen. 3.2. Mit Verfügung vom 15. November 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von -3- Fr. 800.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.3. Mit Eingabe vom 20. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "mit Anwalt". 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob auf Grundlage des gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwurfs des Beschwerdeführers eine Strafunter- suchung zu eröffnen sei. Soweit sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) dagegen richtet, ist auf sie einzutreten, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm erhobenen Tatvorwurf strafprozessual als Geschädigter zu betrachten ist und er sich mit seinen Schreiben vom 19. März 2024 sowie vom 28. Juni 2024 als Straf- und Zivilkläger konstiteuiert hat. Damit ist er Partei und ge- stützt auf Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. November 2024 mit Beschwerde anzufechten. 1.2.2. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwer- deführer sinngemäss beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen und die Verant- wortung für die Lagerung des Monitors zu übernehmen. Dies kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, zumal sich die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Nichtanhandnahmever- fügung vom 4. November 2024 nicht damit befasst hat und die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dafür sachlich auch nicht zuständig ist. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 4. November 2024 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es ergebe sich aus den Ak- ten und werde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass die Be- schuldigte den Monitor lediglich wegen Regens an einen anderen Ort ver- bracht habe. Sie habe den Monitor zudem direkt vor dem Fahrrad des Be- schwerdeführers abgestellt, weshalb er weiterhin über den Monitor habe verfügen können und ihm kein erheblicher Nachteil entstanden sei. Die Be- schuldigte habe dem Beschwerdeführer auch nicht wissentlich und willent- lich einen Nachteil zufügen wollen, sodass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Sachentziehung erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, E. 2.1). 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde im Wesentlichen dagegen, der Monitor sei von ihm am abgemachten Abholtag am 9. März 2024 auf dem Besucherparkplatz bereitgestellt worden. Wann die Beschuldigte den Mo- nitor in den Veloraum gebracht habe, sei nicht bekannt (Beschwerde, S. 3). Ob es dabei geregnet habe oder nicht, spiele keine Rolle. Der Monitor sei sorgfältig in Blachen eingehüllt gewesen, sodass ein 10-jähriges Kind hätte feststellen können, dass dieser nicht nur aus "Plausch" auf dem Besucher- parkplatz stehe (Beschwerde, S. 5). Es spiele auch keine Rolle, was die Beschuldigte mit Bezug auf den Verkauf gewusst habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe die Beschuldigte ihm einen Nachteil zufügen wollen. Er befinde sich mit der Beschuldigten schon seit Jahren im Streit (Beschwerde, S. 6 f.). 3. 3.1. Der Sachentziehung macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB). -5- 3.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise darzulegen, aus welchen Gründen das Verhalten der Beschuldigten entge- gen der Auffassung Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Tatbestand der Sachentziehung erfüllen sollte. Wie aus der angefochtenen Verfügung (E. 2.1) hervorgeht und vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wird (Be- schwerde, S. 5), brachte die Beschuldigte, die als Hauswartin für die Lie- genschaft zuständig ist, den Monitor vom Besucherparkplatz in den Velo- raum und stellte ihn dort vor dem Fahrrad des Beschwerdeführers ab. Dem Beschwerdeführer wurde dadurch der Gewahrsam am Monitor nicht entzo- gen. Vielmehr konnte er weiterhin über den Monitor verfügen, was er nach eigenen Angaben auch tat, indem er diesen am 14. März 2024 aus dem Veloraum entfernte und in einem Abstellraum des Wohnblocks deponierte (Strafanzeige vom 19. März 2024, S. 2). Eine Sachentziehung fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte den Monitor aufgrund Regens in den Veloraum brachte – ein Punkt, der vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten, jedoch als unbeachtlich bezeichnet wird (Beschwerde, S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht dies dafür, dass die Beschuldigte gerade nicht beabsichtigte, ihm einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Konkrete Hinweise, welche auch nur ansatzweise auf eine mutwillige Vereitelung des Verkaufs des Monitors durch die Beschul- digte schliessen liessen, ergeben sich demgegenüber weder gestützt auf die Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Angesichts des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten, offenbar seit Jahren bestehenden Konflikts mit der Beschuldigten im Zusammenhang mit einer Rasenfläche vor deren Wohnung entsteht vielmehr der Eindruck, dass zwischen den Parteien ein grundsätzliches Zerwürfnis vorliegt und sie daher dazu geneigt sein könnten, sich gegenseitig zu beschuldigen. Zu- sammenfassend liegt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Sachentziehung vor. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. November 2024 nicht zu be- anstanden. 3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- zulässig bzw. unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. -6- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Eingabe vom 20. November 2024 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vorausset- zungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ist der Privat- klägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt überdies vo- raus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte der Privatkläger- schaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 4.3. Aus dem Dargelegten (E. 3.2 hiervor) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konn- ten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 4. November 2024 von An- fang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem -7- Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch der Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und der daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch