Obige Ausführungen zeigen, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist daher aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.1), weshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: