In Anbetracht dessen, dass vorliegend einzig über Nebenfolgen zu entscheiden war, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.00 der Schwierigkeit der Sache angemessen. Damit resultiert eine (zu Lasten der Beschwerdeführerin gehende) Entschädigung von insgesamt (gerundet) Fr. 980.00 (3.97 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 32.80 Auslagen [Fr. 21.80 und Fr. 11.00 gemäss Honorarnoten] und zzgl. Fr. 73.40 MWSt). 5. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.