Der Verteidiger des Beschuldigten reichte mit seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 eine Honorarnote ein, welche er mit Eingabe vom 23. Januar 2025 um durch die "Replik" der Beschwerdeführerin verursachte Aufwendungen, ausmachend 0.55 Stunden, ergänzte. Insgesamt macht er für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 3.97 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Den Stundenansatz veranschlagte der Verteidiger mit Fr. 220.00 (Honorarnote vom 10. Januar 2025) bzw. Fr. 250.00 (Honorarnote vom 23. Januar 2025). In Anbetracht dessen, dass vorliegend einzig über Nebenfolgen zu entscheiden war, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 220.00 der Schwierigkeit der Sache angemessen.