abgeleitet. Insofern ging es in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich um Teilaspekte von Antragsdelikten, weshalb es angemessen erscheint, die Aufwandsentschädigung des Verteidigers des Beschuldigten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die als einzige Beschwerde ergriffen hat (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 Regeste). - 15 -