4.2. 4.2.1. In Anwendung von Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO ist dem Verteidiger des Beschuldigten, der mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde obsiegt, eine angemessene Aufwandsentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die im Beschwerdeverfahren strittigen Forderungen (Parteientschädigung; Genugtuung) wurden von der Beschwerdeführerin ausschliesslich aus Antragsdelikten (Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 180 StGB; Art. 198 StGB) abgeleitet.