3.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass für die Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin als Strafklägerin in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten keine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwendig war. Eine Entschädigung für die Rechtsvertretung ist somit nicht geschuldet. Die Beschwerde gegen Dispo- sitiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 ist deshalb ebenfalls abzuweisen.