- Gleich verhält es sich mit der erneuten Berufung auf die fehlenden Rechts- und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7, Stellungnahme vom 21. Januar 2025, S. 9). Dieser Einwand wurde bereits mehrfach geprüft und verworfen. Die Vorinstanz erwog, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin letztlich nichts zur Abklärung des Sachverhaltes in der Strafuntersuchung beigetragen hat. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde nichts vor, was geeignet wäre, diese Beurteilung in Frage zu stellen.