- In stereotyper Wiederholung beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf die "Waffengleichheit" (Beschwerde, S. 6). Bereits das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 in E. 3.3.6 [act. 245] erwogen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Auch hat sich die - 14 - Vorinstanz in E. II/2.6.1 hierzu erneut geäussert. Weiterungen erübrigen sich damit.