punkt war, der dementsprechend keiner detaillierten Prüfung zu unterziehen war. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung angestrebt hat. Abgesehen davon setzt die Entschädigung der Beschwerdeführerin im Strafpunkt zunächst ihr "Obsiegen" voraus (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), was hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung nicht zutrifft, da diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte. Eine Entschädigung für etwaige in diesem Zusammenhang stehende Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fällt damit von vornherein ausser Betracht.