Dass sie in dieser Stellungnahme auch den mit diesem Antrag offensichtlich nicht zu vereinbarenden Antrag stellte, die Anklageschrift sei zur Korrektur an die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zurückzuweisen, weil anstatt der Drohungen eine versuchte Nötigung anzuklagen sei (act. 352), ändert hieran nichts. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie [einzig] wegen der ihr versagten Parteientschädigung Einsprache erhoben habe (act. 352), belegen, dass die rechtliche Einordnung der Taten (als Drohungen oder versuchte Nötigung) auch für die Beschwerdeführerin ein höchstens nebensächlicher (und jedenfalls nicht zentraler) Streit-