Hiervon nahm sie aber offensichtlich von sich aus und vor einer Prüfung durch den Strafrichter mit ihrem mit Stellungnahme vom 14. März 2024 gestellten Antrag, dass der Strafbefehl "im Übrigen" (mit Ausnahme der Disposi- tiv-Ziffern 4 und 5, d.h. im Strafpunkt) ins Urteil zu überführen sei, wieder Abstand (act. 351). Dass sie in dieser Stellungnahme auch den mit diesem Antrag offensichtlich nicht zu vereinbarenden Antrag stellte, die Anklageschrift sei zur Korrektur an die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zurückzuweisen, weil anstatt der Drohungen eine versuchte Nötigung anzuklagen sei (act. 352), ändert hieran nichts.